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Mythencheck: Werbung vs. Meinungsfreiheit bei Futtermitteln

  • vor 4 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

In letzter Zeit sind mir vermehrt Aussagen begegnet wie: Man dürfe nicht mehr sagen, dass ein Futtermittel helfe, sobald man etwas empfehle, sei das Werbung und verboten und das verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz.


Und ganz ehrlich: Das sorgt verständlicherweise für Unsicherheit. Denn was bedeutet das dann für Stallgespräche, Erfahrungsberichte oder Social Media?


Also schauen wir uns das mal genauer an.


⚠️Wichtig vorab: Ich bin keine Juristin. Ich arbeite jedoch seit Jahren fachlich mit dem Thema Pferdefütterung und setze mich intensiv mit rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander. Ich habe mir dennoch juristische Unterstützung geholt und Herrn Bruggmann von der Rechtsanwaltskanzlei Juravendis um eine Einordnung gebeten. Meine Aufgabe ist es, das Ganze verständlich einzuordnen, nicht Rechtsberatung zu ersetzen.


🔎Also, was sagt die Rechtslage wirklich?

Zunächst ist klar zu stellen, das HWG erfasst Werbung für „Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Herr Bruggmann erklärt: „Futtermittel werden dagegen durch das HWG nicht erfasst (vgl. BeckOK, HWG/Reese, § 1 Rdnr. 35 ff.). Die Gabe eines Futtermittels zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beim Tier kann daher auch nicht in ein ‚Verfahren‘ oder eine ‚Behandlung‘ im Sinne des HWG umgedeutet werden“.


🔎Aber was ist überhaupt Werbung?

Hier kursiert die Aussage: Werbung sei jede Äußerung, die Interesse erzeuge – egal ob Geld fließe.


Wichtig ist zu verstehen: Gesetze müssen Begriffe einheitlich und nachvollziehbar definieren. Der Werbebegriff ist deshalb in verschiedenen Gesetzen geregelt, aber immer mit einem zentralen Element: Absatzförderung.


Die EU-Richtlinie 2006/114/EG definiert Werbung als: „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern“ (Art. 2 lit. a). Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht von einer „geschäftlichen Handlung“, also einem Verhalten, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ). Der Medienstaatsvertrag (MStV) definiert Werbung ebenfalls im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit und Gegenleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7).


Herr Bruggmann erläutert hierzu: „Eine ‚Werbung‘ im Sinne des HWG liegt nur dann vor, wenn es um eine Äußerung geht, die das Ziel verfolgt, eigenen oder fremden Absatz zu fördern (vgl. Doepner/Reese, HWG, § 1 Rdnr. 64). An einer solchen Absatzförderungsabsicht fehlt es grundsätzlich bei Behandlungsempfehlungen mit bestimmten Heilmitteln durch den Arzt, sonstige Heilkundige oder Apotheker, weil solche Empfehlungen eine primär therapeutische Zielrichtung haben (vgl. Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, § 1 Rdnr. 66). Ausnahmen gelten insoweit, falls der Arzt oder sonstige Heilkundige aus wirtschaftlichem Eigennutz handelt, weil er beispielsweise eine Zuwendung für die Empfehlung erhält. Dies ändert jedoch nichts am Grundsatz, dass solche Behandlungsempfehlungen durch Ärzte oder sonstige Heilkundige nicht unter das HWG fallen. Erst recht gilt dies für Behandlungsempfehlungen, welche Pferdehalter geben bzw. untereinander austauschen. Auch diese stellen also keine ‚Werbung‘ im Sinne des HWG dar, solange nicht ein wirtschaftlicher Anreiz des Empfehlenden z.B. durch Provisionen gesetzt wird.“


✅Das heißt: Stallgespräche, Erfahrungsberichte oder Empfehlungen unter Pferdehaltern sind nicht automatisch Werbung, insbesondere dann nicht, wenn kein wirtschaftlicher Vorteil dahintersteht.


Außerdem ergänzt Herr Bruggmann noch: „Selbst wenn es sich um eine Werbeaussage im Sinne des HWG […] handeln sollte, bedeutet dies im Übrigen keineswegs, dass das HWG solche Werbeaussagen pauschal verbieten würde. Ein solches pauschales Werbeverbot sieht das HWG für Verfahren und Behandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG gerade nicht vor. Das HWG regelt beispielsweise, dass eine solche Werbung nicht irreführend sein darf (vgl. § 3 HWG) oder dass bestimmte Werbemodalitäten nicht zulässig sind (vgl. § 11 HWG). Pauschale Werbeverbote außerhalb der Fachkreise gelten lediglich im Hinblick auf bestimmte Krankheiten und Leiden beim Tier wie meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten […] (vgl. § 12 Abs. 2 HWG)“.


🔎Und was ist mit der EU-Futtermittelverordnung?

Hier wird es spannend: Denn die VO (EG) 767/2009 enthält tatsächlich Regeln zur Krankheitswerbung.


Hier heißt es: „Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere […] b)durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen […]“ (Art. 11 Abs. 1) und „Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie a) eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen [kann]“ (Art. 13 Abs. 3).



Herr Bruggmann erklärt dazu auch: „Dieses Verbot hat jedoch, wie bereits dargelegt, mit dem HWG nichts zu tun. Es ist auch nur von den in Art. 12 EG-Futtermittel-VO aufgeführten verantwortlichen Personen zu beachten. Zu diesen gehören lediglich ‚Futtermittelunternehmer‘. ‚Futtermittelunternehmer‘ ist eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der EG-Futtermittel-VO in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird. Äußerungen von Pferdehaltern unterfallen daher nicht den Vorschriften der EG- Futtermittel-VO – und damit auch nicht deren Krankheitswerbeverbot –, sofern es sich nicht um Pferdehalter handelt, die zugleich ein Futtermittelunternehmen betreiben und mit diesen Äußerungen ein von ihnen angebotenes Futtermittel bewerben“.


🔎Ist „gib Produkt XY bei Krankheit XY“ immer verboten?

Auch diese Aussage ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Zum einen ist das nicht automatisch Werbung im Sinne des HWG, wenn Pferdehalter sich untereinander austauschen, ohne wirtschaftliches Interesse. Zum anderen wäre selbst eine Werbeaussage nicht automatisch verboten, sondern müsste z.B. irreführend sein oder unter spezielle Verbote fallen.


Herr Brugmann ergänzt: Solche Aussagen sind „im Gegenteil grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.“

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